Auszug aus der Landesfischereiordnung des Saarlandes – vollständige Ausführung siehe unter Downloads.
Mindestmaße gemäß §2 Landesfischereiordnung
Auf folgende Fischarten darf sowohl in offenen als auch in geschlossenen Gewässern der Fischfang nur ausgeübt werden, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse gemessen, mindestens folgende Längen haben:
- Aal (Anguilla anguilla) 50 cm
- Hecht (Esox lucius) 50 cm
- Zander (Stizostedion lucioperca) 45 cm
- Barbe (Barbus barbus) 40 cm
- Karpfen (Cyprinus carpio) 35 cm
- Nase (Chondrostoma nasus) 35 cm
- Äsche (Thymallus thymallus) 30 cm
- Bachforelle (Salmo trutta forma fario) 25 cm
- Schleie (Tinca tinca) 25 cm
Artenschonzeiten gemäß §4 Landesfischereiordnung
Für alle offenen und geschlossenen Gewässer gelten folgende Schonzeiten, in denen der Fang der nachstehenden Arten verboten ist:
Bachforellen
vom 1. Oktober bis 31. März
Äschen
vom 1. März bis 30. April
Barben
vom 15. März bis 15. Juni
Nasen
vom 15. März bis 15. Juni
Zander
vom 15. Februar bis 31. Mai
Hechte
vom 15. Februar bis 31.Mai
Ganzjährig geschützte Fischarten gemäß §5 Landesfischereiordnung
Auf folgende Fischarten darf, mit Ausnahme von geschlossenen Privatgewässern, die ausschließlich der Zucht von Fischen dienen, der Fang nicht ausgeübt werden:
- Bachschmerle (Barbatula barbatula)
- Bitterling (Rhodeus sericeus amarus)
- Dreistacheliger Stichling (Gasterosteus aculeatus)
- Elritze (Phoxinus phoxinus)
- Lachs (salmo salar)
- Meerforelle (Salmo trutta trutta)
- Maifisch (Alosa alosa)
- Moderlieschen (Leucaspius delineatus Heckel)
- Groppe (Cottus gobio)
- Quappe (Lota Lota)
- Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)
- Schneider (Alburnoides bipunctatus)
- Steinbeißer (Cobitis taenia)
- Stör (Acipenser sturio)
- Bachneunauge (Lampetra planeri)
- Flussneunauge (Lampetra fluviatilis)
- Meerneunauge (Petromyzon marinus)
- Europäischer Flusskrebs (Astacus astacus)
- Steinkrebs (Austropotamobius torrentium)
- Flussperlmuschel (Margaritifera margaritifera)
- Große Flussmuschel (Unio tumidus)
- Große Teichmuschel (Anodonta cygnea)
- Kleine Flussmuschel (Unio crassus)
- Kleine Teichmuschel (Pseudanodonta complanata)
- Malermuschel (Unio pictorum)
Zurücksetzen von Fischen gemäß §7 Landesfischereiordnung
Werden in offenen oder geschlossenen Gewässern untermaßige oder einem sonstigen Fangverbot unterliegende Fische gefangen, so sind sie unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in das Wasser zurückzusetzen.
Verwendung von Setzkeschern gemäß §8 Landesfischereiordnung
Fische, die für den menschlichen Verzehr sowie für den Umbesatz bestimmt sind, dürfen vorübergehend in Setzkeschern gehältert werden. Das Zurücksetzen ist unzulässig. Es dürfen nur knotenfreie, textile Setzkescher benutzt werden, die eine Länge von mindestens 3,50m sowie einen Ringdurchmesser von mindestens 0,50m aufweisen und durch geeignete Vorrichtungen auf ganzer Länge gegen das Zusammenfallen gesichert sind. Der Setzkescher ist weitestgehend parallel zur Gewässeroberfläche auszulegen. Es dürfen nicht mehr als 5kg zum Verzehr und 7kg zum Umbesatz gehältert werden. Die Verwendung von Setzkeschern bei Wellenschlag ist nicht zulässig.
Unzulässige Angelmethoden gemäß §10 Landesfischereiordnung
(1) Verboten ist
das Fischen bei Nacht,
das Reißen, Stechen und Harpunieren sowie die Anwendung anderer nicht waidgerechter Maßnahmen und Angelmethoden,
der Gebrauch von gefärbten Maden und gefärbtem Anfütterungsmaterial sowie Zuckmückenlarven
das Angeln mit lebenden Köderfischen,
das gleichzeitige Angeln mit mehr als 2 Ruten.
(2) Als Nachtzeit gemäß Absatz 1 Nr. 1 gilt:
vom 1. November bis 31. März die Zeit von 19.00 bis 7.00 Uhr und
vom 1. April bis 31. Oktober die Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr.
(3) Diese Verbote gelten auch für geschlossene Gewässer. Das Verbot nach Absatz 1 Nummer 1 gilt für geschlossene Gewässer ab 5 ha.
(4) Der Fischereiverband Saar kann in begründeten Ausnahmefällen das Nachtfischverbot aufheben.